Präambel
Der Verein wurde am 04. Mai 1985 gegründet in dem Willen, die kulturellen Aktivitäten in Kladow zu koordinieren und zu bereichern. Er wendet sich an alle Kladower Bürger und Personen, die sich mit Kladow verbunden fühlen.
Der Verein will einen Beitrag leisten zur Belebung der Kommunikation und zur Erleichterung der Integration. Der Zusammenkunft aller Bürger zu Gesprächen und Taten soll Raum gegeben werden. So soll Kladow ein F O R U M für seine Bürger und Gäste erhalten.
Gleich ob in dieser Satzung die männliche oder weibliche Form verwendet wird, sind selbstverständlich alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Kladower Forum e.V.“ (eingetragener Verein).
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Kladow, Verwaltungsbezirk in Berlin-Spandau. Der Verein ist am 10.3.1987 unter Nummer VR 8880 B in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 3 Zweckbestimmung
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in Kladow.
Der Verein führt literarisch-künstlerische und geschichtliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Gesprächsforen und andere Arten kultureller Präsentation und Aktion durch, die allen Interessierten offenstehen. Ergebnisse aus dieser Arbeit werden veröffentlicht.
b) Der Verein baut ein Heimatarchiv auf, das die Geschichte Kladows dokumentiert.
Der Verein betreibt das unter Denkmalschutz stehende, sanierte und restaurierte Wohnhaus des ehemaligen Bauernhofs Marzahn, Kladower Damm 387, 14089 Berlin, als Begegnungsstätte für unterschiedliche kulturelle Betätigungen und als Heimatarchiv.
Das Haus ist in der Denkmalliste des Landesdenkmalamtes Berlin als Einzeldenkmal ausgewiesen
(Nr. 09085646 Stand vom 11.08.2009). Zugleich steht es im Zusammenhang mit Nachbargebäuden unter Ensembleschutz (Nr. 09085419 Stand vom 11.08.2009). Der Verein sorgt für die Erhaltung des ehemaligen Bauernwohnhauses im Sinne der Bestimmungen des Denkmalschutzes. Darüber hinaus ist der Verein grundsätzlich dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege verpflichtet.
c) Der Kladower Forum e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und ist nicht weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Hausrecht
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 12a üben das Hausrecht in allen vom Kladower Forum e. V. genutzten Räumen und Gebäuden aus.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
a) Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, sofern sie die Gewähr bietet, dass die Mitgliedschaft den Zwecken des Vereins dienlich ist. Mitglieder und Unterstützer verfassungsfeindlicher Organisationen und extremistischer politischer Parteien können nicht Mitglieder des Kladower Forum sein.
b) Juristische Personen können nur die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
c) Teilnehmer an Gruppen sollen spätestens nach drei Monaten einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
d) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Aufgaben der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Vereinsarbeit angehalten.
b) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Rat und materielle Zuwendungen. Auf der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, aber kein Stimmrecht.
c) Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Vereinsbeitrag, der vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand spätestens drei 3 Monate zum Schluss des Kalenderjahres oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit den Beitragsraten mehr als sechs 6 Monate im Verzug ist, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder sonstige Ordnungen des Vereins oder gegen die Treupflicht oder Handlungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder wenn das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt worden sind.
b) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Begründung mitzuteilen. Mit Zugang des Beschlusses wird der Ausschluss sofort wirksam. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und eine Behandlung auf der nächsten Mitgliederversammlung fordern. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
a) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Fachausschüsse und der Vorstand.
b) Die Organe fassen ihre Beschlüsse auf einer Sitzung, auf schriftlichem Wege, wobei die Textform ausreicht, im Wege der Zusammenschaltung per Telefon oder im Internet oder sonst im Wege elektronischer Kommunikation, wenn die Teilnahmemöglichkeit der Organmitglieder technisch gewährleistet ist.
c) Die Einladung zur Beschlussfassung oder Versammlung soll, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch den Vorstand in Textform mit Angabe des Verfahrens nach Buchstabe b) des Termins der Versammlung, der Zusammenschaltung oder der Frist für den Eingang der schriftlichen Voten, des Tagungsortes, der Zugangsdaten oder der Eingangsadresse für die schriftlichen Voten sowie der vorläufigen Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) erfolgen.
d) Der Vorstand kann darüber hinaus Organmitgliedern ermöglichen,
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben, wobei die Textform ausreicht.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
a) Im ersten und im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres findet jeweils eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher durch schriftliche Benachrichtigung einzuberufen. Die Einladung kann auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.
b) Die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisoren
entgegen und beschließt über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das vergangene
Jahr. In jedem zweiten Jahr wählt sie den geschäftsführenden Vorstand und drei Revisoren.
c) Die Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr dient der Information, Koordination und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern.
d) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Ist bei einer Mitgliederversammlung des ersten Halbjahres gemäß § 10 d) 1. Satz nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe des § 10 a) 2. Satz einzuberufen, wenn
• mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich verlangt,
• die Revisoren dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.
f) Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Die Fachausschüsse
a) Es werden maximal vier Fachausschüsse eingerichtet, die für die Mitgliederversammlung und den Vorstand beratende Funktion haben.
Als Fachausschuss bestehen obligatorisch
• Programmausschuss
• Redaktion
b) Den Ausschüssen müssen außer ihren Sprechern wenigstens zwei weitere Mitglieder des Vereins angehören. Die Sprecher werden von den Ausschüssen gewählt und haben Stimmrecht im Vorstand.
§ 12 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus der/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister (in)
• 1. Schriftführer(in)
• 2. Schriftführer(in)
als geschäftsführendem Vorstand und
• den Sprechern der Fachausschüsse.
b) In jedem zweiten Kalenderjahr ist auf der Mitgliederversammlung gemäß § 10 b) 2. Satz der geschäftsführende Vorstand neu zu wählen.
c) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt sein Amt sofort nach seiner Wahl. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Legt ein Mitglied des geschäftsführenden Vor- Standes sein Amt nieder, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins. Es bedarf nur dann einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für eine Nachwahl, wenn die gesetzliche Vertretung nach § 12 f) nicht mehr gesichert ist.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon einer der Vorsitzenden, beschlussfähig. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
e) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,
• Aufstellen eines Haushaltsplanes und eines Jahresberichtes,
• Entwicklung langfristiger Arbeitsprogramme,
• Betreuung der Mitgliedschaft.
f) Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, gemeinsam vertreten.
§ 13 Revisoren
Die drei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Revisoren prüfen mindestens zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Revision und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 14 Überschüsse, Zuwendungen
Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Spenden
Die Gesamtsumme der Spenden wird mit der Jahresabrechnung veröffentlicht.
§ 16 Liquidation
a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in Kladow sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere für das unter Denkmalschutz stehende, sanierte und restaurierte Wohnhaus des ehemaligen Bauernhofs Marzahn, Kladower Damm 387, 14089 Berlin, als Begegnungsstätte für unterschiedliche kulturelle Betätigungen und als Heimatarchiv.
b) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
c) Über Art und Durchführung der Liquidation beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.